- Die vorübergehende Lagerung von Schlepp-, Brenn- und Astholz sei grundsätzlich erlaubt, sofern das Holz unbehandelt sei. Das effektive Brennholz betreffe allerdings nur einen geringen Teil des beanstandeten Verstosses und sei jeweils kombiniert mit der Lagerung von anderen, nicht zugelassenen Materialien (Paletten, Schaltafeln, Metallgitter etc.). Deshalb könne dies bei der Länge nicht in Abzug gebracht werden.