abgekürzt DZV) gekürzt. Es könne nicht sein, dass Verstösse legitim würden, sobald sie nicht vom Bewirtschafter selbst verursacht seien. - Die Nichteinhaltung von Pufferstreifen werde gemäss Anhang 8 Ziff. 2.2.5 Bst. b DZV sanktioniert. Dabei sei die Länge des Verstosses im Pufferstreifen mit Fr. 15.– pro Meter, jedoch mindestens Fr. 200.– und maximal Fr. 2'000.–, zu sanktionieren. Der Verstoss werde somit nicht in Quadratmetern, sondern in Laufmetern gemessen, was bei einem Verstoss auf 70 m Länge zu einer Sanktion von Fr. 1'050.– führe.