Das Landwirtschaftsamt begründete die Verfügung nach Rücksprache mit der Kommission für Direktzahlungsprogramme im Wesentlichen wie folgt: - Für Verstösse auf Pufferstreifen sei der Bewirtschafter verantwortlich. Eine Sanktion erfolge unabhängig davon, ob deponiertes Material dem Bewirtschafter gehöre oder nicht. Der Bewirtschafter melde die Fläche mit den Strukturdaten und erhalte dafür die Direktzahlungen. Würden die Anforderungen an Pufferstreifen nicht eingehalten, stünden dem Bewirtschafter die entsprechenden Beiträge nicht zu und würden gemäss Anhang 8 zur Direktzahlungsverordnung (SR. 910.13; abgekürzt