- Die beanstandeten Gegenstände befänden sich auf einer Fläche von rund 8 m2. Er gehe davon aus, dass das aufgestapelte Holz zulässig sei. Seite 2/15 - Selbst wenn die Messung von 70 m korrekt wäre, sei die angedrohte Sanktion unverhältnismässig, betrage die Sanktion doch das Fünffache des berechneten Erwerbspreises für die betroffene Fläche von Fr. 210.– (140 m2 x Fr. 1.50). F. Am 25. September 2018 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung: An der ausgesprochenen Kürzung der Direktzahlungen 2018 in der Höhe von Fr. 1'050.– wird festgehalten.