{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-21_2019-06-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=56&type=1563347022&cHash=a474d83e0fae17abcf8af62647ad9b36", "Checksum": "155b62dab5d42d8a5afdda9aa1e8908d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:50", "Num": ["VD/LA-18.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:50", "Checksum": "9c92d2f3a5c6fcee6c880bcee6bddae3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21\nRegeste:\nLagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet.\n\nAm 25. September 2018 verfügte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Rekurrenten und unter Hinweis auf die anwendbare Kürzungsbestimmung (Anhang 8 Ziff. 2.2.5 Bst. b DZV) die strittige Direktzahlungskürzung von Fr. 1'050.–. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrenten am 2. Oktober 2018 schriftlich Einsprache bei der Vorinstanz, die seine Einsprache mit\nEntscheid vom 12. Dezember 2018 abwies. Damit gab die Vorinstanz dem Rekurrenten insgesamt zweimal die Gelegenheit, sich zu den von ihr vor Ort festgestellten Mängeln zu äussern. Sie setzte sich ausserdem mit den Vorbringen\ndes Rekurrenten auseinander, insbesondere teilte sie dem Rekurrenten im Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 mit, es liege in der Verantwortung\ndes Bewirtschafters, was auf den mit den Strukturdaten erhobenen Flächen passiere. Sei die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung durch Fremdeinwirkung nicht\ngewährleistet, müsse der Bewirtschafter für die Behebung des Missstandes sorgen. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Fremdeinwirkung vom Verpächter\n\nSeite 13/15\nverursacht werde. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit ausreichend und verletzte den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör nicht\nallein deshalb, weil sie der Argumentation des Rekurrenten nicht folgte.\n\nIm Ergebnis erhob die Vorinstanz den Sachverhalt mit der Kontrolle vom 14. Mai\n2018 ausreichend, räumte dem Rekurrenten vor dem Entscheid vom 12. Dezember 2018 zweimal die Gelegenheit zur Stellungnahme ein und begründete\nihren Entscheid ausreichend. Sie verletzte den Anspruch des Rekurrenten auf\nrechtliches Gehör somit nicht.\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent die strittige\nFläche entlang dem Waldrand auf der Parzelle Nr. 001 zusammen mit seinem\nDirektzahlungsgesuch für das Jahr 2018 als landwirtschaftliche Nutzfläche deklarierte, der vorgeschriebene Pufferstreifen entlang dem Waldrand aber auf einer Länge von 70 m fehlte, weshalb dem Rekurrenten die Direktzahlungen für\ndas Jahr 2018 um Fr. 1'050.– zu kürzen sind. Unerheblich ist, dass das auf dem\nPufferstreifen gelagerte Material nicht Eigentum des Rekurrenten war. Die Vorinstanz gewährte dem Rekurrenten zudem das rechtliche Gehör, indem es den\nwesentlichen Sachverhalt abklärte, den Rekurrenten zweimal anhörte und ihren\nEntscheid ausreichend begründete. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen.\n\n5. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da\nder Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und\nGemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist daran anzurechnen.\n\nDer Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Im\nRekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen\n(Art. 98 Abs. 2 VRP). Der Rekurrent war im Rekursverfahren nicht anwaltlich\nvertreten. Einer nicht berufsmässig vertretenen Partei wird der Zeitaufwand für\ndie Erstellung von Rechtsschriften nicht entschädigt, da für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe grundsätzlich keine Parteientschädigung gewährt wird.\nBarauslagen werden nur ersetzt, sofern sie erheblich und nachgewiesen sind,\nwas vorliegend nicht der Fall ist (vgl. GVP 1993 Nr. 52). Der mit seinem Begehren vollständig unterliegende Rekurrent hat daher unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\nSeite 14/15\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– werden A.___ auferlegt. Der\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird daran angerechnet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,\nPostfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 15/15\n"}