{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-21_2019-06-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=56&type=1563347022&cHash=a474d83e0fae17abcf8af62647ad9b36", "Checksum": "155b62dab5d42d8a5afdda9aa1e8908d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:50", "Num": ["VD/LA-18.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:50", "Checksum": "9c92d2f3a5c6fcee6c880bcee6bddae3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21\nRegeste:\nLagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet.\n\n2.3.2 Die an der Kontrolle vom 14. Mai 2018 aufgenommenen Fotos zeigen, dass dem Waldrand entlang auf einer Länge von 70 m Material gelagert\nwurde, insbesondere verschiedene Arten von Bausteinen, Anhänger, eine Toi-\nToi-Toilette, Holzbehältnisse zur Materiallagerung, Armierungseisen, Stahlrohrkonstruktionen, Europaletten, Holzbretter und weiteres Holz (vor. act. 1, inklusive agriGIS-Printscreen mit Längenangabe). Auf einer Länge von 70 m war\ndeshalb kein Grünflächenstreifen nach Art. 20 LBV mehr vorhanden (vgl. auch\nArt. 19, insbesondere Art. 19 Abs. 2 LBV). Vielmehr war die Vegetation entlang\ndem Waldrand auf einer Länge von 70 m beeinträchtigt. An diesem Befund\n\nSeite 11/15\nwürde sich auch nichts ändern, wenn das Material teilweise im Wald selber bzw.\ninnerhalb von 2 m ab der Stockgrenze gestanden hätte (vgl. Art. 3 Verordnung\nzum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung [sGS 651.11]).\nDie an den Wald grenzende Grünfläche war jedenfalls mitbetroffen. Ebensowenig eine Rolle spielte die nahe dem Wald gelegene Strasse, deren Distanz zur\nStockgrenze im betroffenen Bereich gemäss den Fotos vom 14. Mai 2018 mehrere Meter beträgt, was durch die amtliche Vermessung bestätigt wird.\n\nIm Ergebnis fehlte der dem Waldrand entlang vorgeschriebene Pufferstreifen\nvon 3 m Breite, weil die Fläche zwischen Wald und Strasse auf einer Länge von\n70 m mit Material zugestellt war.\n\nNicht Gegenstand des Direktzahlungsverfahrens ist die Frage, ob das Lagern\nvon Material in dieser Form in der Landwirtschaftszone baurechtlich überhaupt\nzulässig war.\n\n2.4 Der Rekurrent argumentiert, es habe sich um fremdes Material gehandelt, dessen Eigentümer sein Verpächter sei. Die Vorinstanz hätte ihm deshalb wenigstens eine Nachfrist für die Beseitigung des Materials einräumen\nmüssen.\n\nGemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG ist es Aufgabe des\nBewirtschafters, auf seinem Betrieb den ÖLN einzuhalten. Da er die Direktzahlungen für den deklarierten Betrieb erhält, ist er derjenige, der für die Einhaltung\nder mit den Direktzahlungen einhergehenden Bedingungen und Auflagen zu sorgen hat.\n\nDer Rekurrent, der die strittige Fläche deklarierte und zu bewirtschaften hatte,\nmusste bei der gebotenen Sorgfalt Kenntnis davon haben, dass darauf Material\ngelagert wurde und durfte sich nicht erst um die Beseitigung des Materials bemühen, nachdem ihm die Vorinstanz den Pufferstreifenverstoss mitgeteilt hatte.\nAls verantwortlicher Bewirtschafter hätte er von alleine tätig werden müssen,\nweshalb ihm die Vorinstanz keine Nachfrist für die Beseitigung des Materials\nansetzen musste. Duldet der Rekurrent, dass der ÖLN auf der von ihm deklarierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von Dritten beeinträchtigt wird, kann er\nsich jedenfalls nicht im Nachhinein auf den Standpunkt stellen, ihm stünden die\nDirektzahlungen trotzdem vollumfänglich zu, weil er die Beeinträchtigung nicht\naktiv selber verursacht hat. Denkbar wäre aus Sicht des Rekurrenten ein Vorgehen gemäss den in Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210;\nabgekürzt ZGB) vorgesehenen Massnahmen über den Besitzesschutz und notfalls das Geltendmachen von Schadenersatz gegenüber dem Störer.\n\n2.5 Gemäss Art. 105 DZV kürzen oder verweigern die Kantone Direktzahlungen nach den in Anhang 8 DZV vorgeschriebenen Tarifen. Für fehlende\nPufferstreifen entlang von Waldrändern sieht Anhang 8 Ziffer 2.2.5 Bst. b DZV\neinen Abzug von Fr. 15.– je Laufmeter, mindestens Fr. 200.– und höchstens\n\nSeite 12/15\nFr. 2'000.– vor. Fehlt der Pufferstreifen auf einer Länge von 70 m, sind die Direktzahlungen des Rekurrenten folglich um Fr. 1'050.– zu kürzen (70 mal\nFr. 15.–).\n\n3. Mit der Rekursergänzung vom 27. Dezember 2018 bringt der Rekurrent vor, ihm sei das rechtlichen Gehör verweigert worden, indem die Vorinstanz\nohne Begründung und ohne Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse daran\nfestgehalten habe, dass die Pufferzone am Waldrand nördlich des Wohnhauses\nauf einer Länge von 70 m mit Gegenständen belegt gewesen sei.\n\n3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2\nder Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Das rechtliche Gehör ist das\nzentrale Mitwirkungsrecht des Privaten im Verwaltungsverfahren und dient u.a.\nder Sachaufklärung. Darüber hinaus umfasst es das Recht des Privaten auf eine\nBegründung der an ihn gerichteten Verfügungen, das Recht, in einem vor einer\nVerwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich Häfelin/Georg\nMüller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1001 ff.).\n\n3.2 Die Vorinstanz führte am 14. Mai 2018 unangemeldete Pufferstreifenkontrollen in der politischen Gemeinde Z.___ durch, u.a. kontrollierte sie den\nBetrieb des Rekurrenten. Die Kontrolle dokumentierte sie mit mehreren Fotos\n(vor. act. 1, rek. act. 1). Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 orientierte die Vorinstanz den Rekurrenten über die Kontrolle und gab ihm die Gelegenheit, sich\nzu den anlässlich der Kontrolle festgestellten Mängeln zu äussern und den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen. Der Rekurrent nahm die Gelegenheit mit\nStellungnahme vom 25. Juli 2018 wahr.\n\n"}