{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-21_2019-06-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=56&type=1563347022&cHash=a474d83e0fae17abcf8af62647ad9b36", "Checksum": "155b62dab5d42d8a5afdda9aa1e8908d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:50", "Num": ["VD/LA-18.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:50", "Checksum": "9c92d2f3a5c6fcee6c880bcee6bddae3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21\nRegeste:\nLagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet.\n\n Seite 9/15\n2.2.1 Zur Fläche von Landwirtschaftsbetrieben gehört gemäss Art. 13\nBst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR\n910.91; abgekürzt LBV) u.a. die landwirtschaftliche Nutzfläche, d.h. die einem\nBetrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche, sofern sie dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Als landwirtschaftliche Nutzflächen\ngelten sowohl Flächen im Eigentum als auch gepachtete Flächen (vgl. Weisungen und Erläuterungen 2018 des Bundesamtes für Landwirtschaft vom November 2017 zur LBV zu Art. 14 Abs. 1 LBV).\n\nDie einem Betrieb zuzuordnende landwirtschaftliche Nutzfläche ist vom Bewirtschafter jährlich mit dem Gesuch um Direktzahlungen zusammen mit den Be-\ntriebs- und Strukturdaten anzugeben (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. b DZV)\nund die Korrektheit der Angaben nach Vorgabe des Kantons entweder mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur zu bestätigen\n(Art. 98 Abs. 5 DZV). Im Kanton St.Gallen ist das vom Bewirtschafter (Gesuchsteller) unterzeichnete Betriebsdatenblatt samt Mutationsprotokoll mit den Änderungen gegenüber dem Vorjahr der zuständigen politischen Gemeinde einzureichen (Art. 4e Bst. a der Landwirtschaftsverordnung [sGS 610.11; abgekürzt\nLaV]). Das unterzeichnete Betriebsdatenblatt samt Mutationsprotokoll mit den\nStrukturdatenänderungen wird damit Teil des jährlich vom Bewirtschafter neu\neinzureichenden Gesuchs um Direktzahlungen (vgl. Art. 4d ff. LaV), für das er\ndie Verantwortung trägt. Die Formvorschrift, wonach der Bewirtschafter das Betriebsdatenblatt samt Mutationsprotokoll zu unterzeichnen oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen hat, dient nicht nur Beweiszwecken, sondern soll ihn auch auf die Bedeutung der einzureichenden Unterlagen\nhinweisen. Es obliegt somit dem Bewirtschafter, die jährlich mit seinem Direktzahlungsgesuch eingereichten Betriebsdaten und Flächenänderungen zu kontrollieren und unvollständige oder falsche Angaben in seinem Gesuch anzupassen.\n\n2.2.2 Der Rekurrent ist Pächter der Parzelle Nr. 001, die er jährlich mit\ndem Gesuch um Direktzahlungen zusammen mit den Strukturdaten deklariert.\nIn der Vergangenheit änderte sich die auf der Parzelle Nr. 001 deklarierte Fläche\nmehrfach. Die deklarierte Fläche betrug im Jahr 2015 noch 396 a, wurde im Jahr\n2016 auf 360 a verkleinert und im Jahr 2017 um 27 a auf 387 a vergrössert. Im\nJahr 2018 betrug die deklarierte Fläche unverändert 387 a (siehe die Mutationsprotokolle, je Formular C – Flächen, für die Jahre 2016 bis 2018, vor. act. 10).\nDie Vergrösserung der deklarierten Fläche um 27 a in den Jahren 2017 und\n2018 betraf die strittige Fläche entlang des Waldrands nördlich der Strasse auf\nder Parzelle Nr. 001.\nDie strittige Fläche war somit im Jahr 2018 als landwirtschaftliche Nutzfläche\ndes Rekurrenten für Direktzahlungen angemeldet. Daran ändert nichts, dass die\nzusätzliche Fläche von 27 a im Rahmen des Systemwechsels von der rein numerischen Deklaration hin zur Geodatenerfassung offenbar zuerst von der Vo-\n\nSeite 10/15\nrinstanz im Erfassungssystem eingetragen worden war. Der Rekurrent bestätigte nämlich die Korrektheit der Flächenänderung zusammen mit dem Gesuch\num Direktzahlungen mit seiner Unterschrift auf dem Betriebsdatenblatt samt zugehörigen Mutationsprotokoll vom 13. März 2017. Zwar brachte der Rekurrent\nauf dem Betriebsdatenblatt vom 13. März 2017 handschriftlich den Vermerk\n«unter Vorbehalt» an, er unterliess es aber, diesen Vorbehalt näher zu spezifizieren, worauf er bereits im Jahr 2017 Direktzahlungen für 387 a erhielt. Die\nFläche von 387 a bestätigte er mit dem unterschriebenen Betriebsdatenblatt\nsamt zugehörigen Mutationsprotokoll vom 28. Februar 2018 für das Jahr 2018\nerneut, dieses Mal vorbehaltlos (siehe die Betriebsdatenblätter für die Jahre\n2017 und 2018, vor. act. 10).\n\nDie strittige Fläche gehörte demzufolge zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, für\ndie der Rekurrenten im Jahr 2018 Direktzahlungen beantragte, weshalb er darauf den ÖLN einzuhalten hatte.\n\n2.3 In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob der Rekurrent auf der deklarierten landwirtschaftlichen Nutzfläche gegen die ÖLN-Vorschriften über Pufferstreifen verstossen hat oder nicht.\n\n2.3.1 Gemäss Art. 21 DZV sind entlang von oberirdischen Gewässern,\nWaldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 DZV anzulegen. Die Pflicht, Pufferstreifen anzulegen, gilt von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob der Bewirtschafter\ndie betroffene landwirtschaftliche Nutzfläche mit der Strukturdatenerhebung\nausdrücklich als Pufferstreifen deklariert oder nicht. Pufferstreifen zwischen dem\nKulturland und den erwähnten Lebensräumen sollen hauptsächlich verhindern,\ndass Dünger oder Pflanzenschutzmittel in diese Lebensräume gelangen. Dank\nder extensiven Nutzung spielen Pufferstreifen aber auch eine wichtige Rolle für\ndie Artenvielfalt (vgl. Agridea-Merkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften» vom Januar 2017).\n\nGemäss Anhang 1 Ziffer 9 DZV besteht ein Pufferstreifen entweder aus einem\nGrünflächenstreifen oder (in nassen Lagen) aus einem Streueflächenstreifen\n(Anhang 1 Ziffer 9.1 DZV). Entlang von Waldrändern hat die Breite des Pufferstreifens mindestens 3 m zu betragen (Anhang 1 Ziffer 9.3 Bst. a DZV).\n\n"}