{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-21_2019-06-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=56&type=1563347022&cHash=a474d83e0fae17abcf8af62647ad9b36", "Checksum": "155b62dab5d42d8a5afdda9aa1e8908d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:50", "Num": ["VD/LA-18.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:50", "Checksum": "9c92d2f3a5c6fcee6c880bcee6bddae3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21\nRegeste:\nLagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet.\n\n - Er habe nachweislich nicht selbst die besagte Fläche im agriGIS oder sonstigen\nGeoportalen eingetragen. Er habe diese Eintragung übersehen, weil er schlicht\nnicht damit habe rechnen müssen, dass jemand aus dem Wald eine Wiese mache, weshalb er es nicht als Verstoss akzeptieren könne. An jener Stelle sei niemals ein Pufferstreifen gewesen. Gemäss dem Publikationsorgan der politischen\nGemeinde Z.___ würden zudem die Waldgrenzen in nächster Zeit neu festgelegt\nund nachgeführt. Selbst wenn er darauf poche, dass es sich bei der Fläche neben\nder Strasse um Wald handle, werde dies vielleicht nicht bereinigt. Da es sich nach\nseiner Ansicht aber um Wald handle, sei er mit seinem Wissen am Ende.\n\n- Er könne nur einen kleinen Teil der Daten bearbeiten und das auch nur während\neinem kurzen Zeitraum von rund zwei Wochen je Jahr.\n\n- Er sei nicht Eigentümer der Liegenschaft, sondern nur der Pächter. Er dürfe auf\nder Parzelle Nr. 001 350 a Futter für seine Tiere erwirtschaften. Die Grasernte sei\nauf der Parzelle nicht abgesteckt, sondern er dürfe nach Bedarf auf der ganzen\nParzelle Gras eintragen. Den Rest trage er nach Bedarf für den Eigentümer ein.\nDer Pachtvertrag verweise einfach auf 350 a, ohne genaue Ortsangabe.\n\nN. Mit Duplik vom 1. April 2019 verwies das Landwirtschaftsamt auf\nseine bereits vorgebrachten Begründungen ergänzte diese im Wesentlichen wie\nfolgt:\n- Es handle sich beim Pufferstreifen nicht um Wald. Es handle sich nur schon deshalb nicht um Wald, weil der Streifen praktisch überall breiter als die 2 m sei, die\ngemessen von der Stockgrenze noch als Wald gelten würden, weshalb in jedem\nFall ein Pufferstreifen vorhanden sei. Auch gemäss amtlicher Vermessung handle\nes sich nicht um Wald.\n\n- Pufferstreifen würden nicht vom Landwirt beantragt, sondern seien per Verordnung vorgegeben.\n\n- Aus der von A.___ mit der Replik eingereichten Bestätigung des landwirtschaftlichen Beraters vom 24. Februar 2019 könne er nichts zu seinen Gunsten herleiten.\nEs sei die Pflicht des Bewirtschafters, die Korrektheit der Daten jeweils zu prüfen,\nworauf ihn der landwirtschaftliche Berater gemäss der eingereichten Bestätigung\naufmerksam gemacht habe. Sollte sich A.___ tatsächlich regelmässig um die Anpassung der Daten bemüht haben, so sei es umso unglaubwürdiger, wenn er den\nsanktionierten Teil der Fläche einfach übersehen haben wolle.\n\nSeite 8/15\n- Unabhängig davon, ob A.___ selber der Grundeigentümer sei oder nicht, sei die\nbetroffene Fläche deklariert gewesen und daher zu sanktionieren.\n\nO. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Die Vorinstanz kürzte dem Rekurrenten die Direktzahlungen für das\nJahr 2018 um Fr. 1'050.–, weil er auf der Parzelle Nr. 001 entlang dem Wald\nnördlich der Strasse auf einer Länge von 70 m Pflastersteine, Anhänger, eine\nToi-Toi-Toilette, Paletten, Armierungseisen und Stahlrohrkonstruktionen gelagert habe.\n\n2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) richtet der Bund Bewirtschaftern\nund Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) Direktzahlungen aus.\nDer ÖLN stellt somit eine Bedingung für das Ausrichten von Direktzahlungen\ndar. Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfüllt den ÖLN, wenn er verschiedene in\nArt. 70a Abs. 2 LwG aufgestellte Kriterien einhält. Der Bundesrat konkretisiert\ndiese Kriterien bzw. den ÖLN und kann weitere Voraussetzungen und Auflagen\nfür die Ausrichtung von Direktzahlungen festlegen (Art. 70a Abs. 3 Bst. a LwG\nund Art. 70a Abs. 4 LWG).\n\nDer Bundesrat konkretisierte den ÖLN in Art. 11 bis 25 und Anhang 1 DZV und\nergänzte ihn um die Pflicht, entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern,\nWegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Inventarflächen Pufferstreifen\nanzulegen (Art. 21 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 9 DZV). Damit steht grundsätzlich fest,\ndass bei einem Verstoss gegen die Pflicht, Pufferstreifen entlang von Waldrändern anzulegen, die Voraussetzungen für Direktzahlungen nicht mehr vollständig erfüllt sind.\n\n2.2 Unbestritten ist, dass es sich bei dem nördlich der Strasse auf der\nParzelle Nr. 001 gelegenen Gehölz um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung\nhandelt. Für die Beurteilung des Rekurses ist daher zu klären, ob dem fraglichen\nWald entlang ein Pufferstreifen vom Rekurrenten hätte eingehalten werden müssen oder nicht. Entscheidend ist dafür in einem ersten Schritt die Antwort auf die\nFrage, ob die entsprechende Fläche im Jahr 2018 überhaupt zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörte, die dem Betrieb des Rekurrenten zuzuordnen war,\noder nicht.\n\n"}