{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-21_2019-06-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=56&type=1563347022&cHash=a474d83e0fae17abcf8af62647ad9b36", "Checksum": "155b62dab5d42d8a5afdda9aa1e8908d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:50", "Num": ["VD/LA-18.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:50", "Checksum": "9c92d2f3a5c6fcee6c880bcee6bddae3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21\nRegeste:\nLagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet.\n\n - Das Landwirtschaftsamt habe A.___ niemals aufgefordert, das Material selbst zu\nbeseitigen oder sich strafbar zu machen, sondern eine Lösung mit dem Eigentümer zu suchen. Es habe sogar Unterstützung angeboten, falls es mit dem Verpächter nicht zu einer einvernehmlichen Lösung komme. Es bestreite, gegen die\nRechtsordnung verstossen zu haben.\n\n- Verstösse seien gemäss Art. 105 DZV nach Anhang 8 DZV zu ahnden. Bei\nVerstössen gegen Pufferstreifen sehe Anhang 8 DZV anders als bei einigen anderen Verstössen keine Möglichkeit einer Nachfrist zur Behebung des Mangels\nvor. Art. 103 Abs. 1 DZV lege nur fest, was mit den Kontrollergebnissen zu tun\nsei, impliziere aber keine Fristansetzung.\n\nSeite 6/15\n- Pufferstreifen seien in der DZV und in der Chemikalien-Risikoreduktionsverord-\nnung (SR 814.81; abgekürzt ChemRRV) geregelt. Das Landwirtschaftsamt könne\nnur im Rahmen der DVZ [eigenständig] agieren und dabei nur gegen den Empfänger der Direktzahlungen vorgehen.\n\n- Im Jahr 2015 habe die landwirtschaftliche Nutzfläche auf der Parzelle Nr. 001 396\na betragen, sei im Jahr 2016 auf 360 a reduziert und im Jahr 2017 wieder auf 387\na erhöht worden. Bis ins Jahr 2016 seien die Flächendaten von den Bewirtschaftern bei der obligatorischen Interneterfassung numerisch deklariert und ab dem\nJahr 2017 als Geodaten erfasst worden. Bei der Ersterfassung der Geodaten hätten die Landwirte den klaren Auftrag erhalten, ihre Flächendaten zu kontrollieren\nund allenfalls zu korrigieren. Die Daten seien mit einer unterschriebenen Quittung,\ndie bei der politischen Gemeinde einzureichen sei, jährlich zu bestätigen. Die entsprechenden Quittungen von A.___ würden später zu den Akten nachgereicht, da\nder Verantwortliche der politischen Gemeinde Z.___ in den Ferien weile.\n\n- Über den Wechsel zur Geodatenerfassung ab dem Jahr 2017 seien die Landwirte\nintensiv auf verschiedenen Wegen informiert worden. Dass A.___ nichts davon\ngewusst habe, sei kaum möglich. Mit der Strukturdatenerhebung 2018 habe sich\nihm zudem ein zweites Mal die Gelegenheit geboten, die Flächen zu überprüfen.\nDie Korrektheit der Daten habe er jeweils mit dem Einreichen der unterschriebenen Formulare bestätigt. Auch eine Meldung kurz nach dem Einreichen der Formulare hätte sogar noch berücksichtigt werden können, nicht mehr aber eine Meldung erst nach der Kontrolle vom 14. Mai 2018.\n\n- Nur das Landwirtschaftsamt könne landwirtschaftliche Nutzfläche neu dem Perimeter hinzufügen. A.___ könne für seinen Betrieb aber die Nutzung [mit der Strukturdatenerhebung] deklarieren und so Flächen für die Direktzahlungen an- oder\nabmelden.\n\n- Hätte das Landwirtschaftsamt die mit der Einsprache vom 2. Oktober 2018 geltend gemachte Flächenänderung um 16 a nachträglich noch berücksichtigt, hätte\ndies für A.___ weniger Direktzahlungen 2018 und eine Rückforderung der Beiträge für das Jahr 2017 zur Folge gehabt. Dem Landwirtschaftsamt sei im Rahmen der Einsprache aber noch nicht ausreichend klar gewesen, was A.___ mit\nden eingezeichneten 16 a genau wolle. Für das Jahr 2019 hätte er die Umdeklaration der 16 a selber vornehmen können.\n\n- Die Strukturdaten seien im Jahr 2017 erstmals grafisch ersichtlich gewesen.\nA.___ erhalte etwa Fr. 75'000.– Direktzahlungen im Jahr. Es sei sein eigenes Versäumnis, wenn er die Strukturdaten nicht kontrolliere. Ein gewisser Kontrollaufwand sei A.___ für diesen Betrag zumutbar. Die Strukturdaten bildeten eine wesentliche Grundlage der Direktzahlungen und seien wichtig.\n\nAm 11. Februar 2019 reichte das Landwirtschaftsamt die ihm von der politischen\nGemeinde Z.___ zugestellten, von A.___ unterzeichneten Direktzahlungsanträge (mit den Strukturdatenmutationen) für die Beitragsjahre 2016 bis 2018 und\ndie Schlussabrechnungsverfügung vom 27. November 2018 nachträglich zu den\nAkten.\n\nL. Am 14. Februar 2019 stellte das Volkswirtschaftsdepartement sämtliche Akten (inklusive der am 11. Februar 2019 nachgereichten Akten) A.___ zu\nund forderte ihn zur Replik auf.\n\nSeite 7/15\nM. Innert erstreckter Frist replizierte A.___ am 14. März 2019 zusammengefasst was folgt:\n- Der vermeintliche Pufferstreifen sei gar kein Pufferstreifen. Es sei nicht möglich,\ndass eine seit jeher bewaldete Fläche, die zudem nach wenigen Metern von einer\nmindestens 3 m breiten Strasse durchtrennt werde, als Pufferstreifen deklariert\nwerde.\n\n- Für eine Fläche, die er niemals als landwirtschaftliche Nutzfläche eintragen könne\n– geschweige denn als Pufferstreifen wegen der Strasse –, könne er auch nicht\ngebüsst werden, weil er die Fläche nicht entsprechend nutze, pflege oder unterhalte. Der Pufferstreifen könne bestenfalls auf der anderen Strassenseite beginnen.\n\n"}