{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-21_2019-06-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=56&type=1563347022&cHash=a474d83e0fae17abcf8af62647ad9b36", "Checksum": "155b62dab5d42d8a5afdda9aa1e8908d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:50", "Num": ["VD/LA-18.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:50", "Checksum": "9c92d2f3a5c6fcee6c880bcee6bddae3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21\nRegeste:\nLagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet.\n\n - Das Landwirtschaftsamt wolle A.___ nicht die Zeit zugestehen, eine Lösung zu\nfinden. Es hätte ihm eine Nachfrist zur Behebung des Missstandes ansetzen müssen. Ihm stünden keine Zwangsmittel zur Verfügung, um den Eigentümer zu rechtmässigem Verhalten anzuhalten. Faktisch verlange das Landwirtschaftsamt von\nihm nicht weniger als einen unzulässigen Eingriff in fremdes Eigentum, was gegen\ndie Rechtsordnung verstosse. Ausserdem verlange Art. 103 Abs. 1 DZV, dass\nMängel, die bei der Betriebskontrolle festgestellt würden, dem Bewirtschafter unverzüglich mitzuteilen seien. Ohne Ansetzen einer Nachfrist würde diese Mitteilung ad absurdum geführt. Primäres Ziel müsse es sein, den Mangel zu beheben\nund nicht, eine Sanktion auszusprechen.\n\n- Es wäre Sache des Landwirtschaftsamtes gewesen, nicht nur A.___ als Pächter,\nsondern auch den Eigentümer des Landes abzumahnen. Es gehe nicht an, vom\nBewirtschafter zu verlangen, dass er den Pachtvertrag während der Laufzeit anpasse, während der Verursacher der Störung unbehelligt bleibe. Vielmehr müsse\ndas Landwirtschaftsamt den Bewirtschafter dabei unterstützen, Druck auf den\nLandeigentümer auszuüben.\n\n- Der Pachtvertrag beziehe sich nicht auf 360 a, was im Parzellenverzeichnis 2016\nauch so korrigiert worden sei. Wer das nachträglich geändert habe, sei ihm nicht\nbekannt. Er würde das gerne mit dem Landwirtschaftsamt besprechen. Unter anderem wolle er wissen, weshalb das Landwirtschaftsamt der Ansicht sei, es könne\ndie landwirtschaftliche Fläche mit den eingereichten Unterlagen nicht selber anpassen, und was er tun müsse, damit die Anpassung erfolgen könne.\n\n- Der DZV könne nirgends entnommen werden, dass das Landwirtschaftsamt kein\nSpielraum zur Verfügung stehe. Insbesondere fehle eine Bestimmung, wonach es\nunzulässig sein sollte, eine Frist zur Behebung von Mängeln anzusetzen.\n\n- Zusammengefasst habe das Landwirtschaftsamt somit das rechtliche Gehör von\nA.___ verletzt und sei in Willkür verfallen, weil es von ihm faktisch verlangt habe,\nin fremdes Eigentum einzugreifen und ihm nicht genügend Zeit eingeräumt habe,\neine Lösung mit dem Grundeigentümer herbeizuführen. Schliesslich sei die ausgefällte Sanktion auch unverhältnismässig, weil sie den Ertragswert der belegten\nFläche weit übersteige.\n\n- A.___ verlange zudem Einsicht in die Akten des Landwirtschaftsamtes. Er wolle\nfeststellen, wer die landwirtschaftlichen Nutzflächen geändert und Einzeichnungen im Geoportal vorgenommen habe und wann das geschehen sei.\n\nSeite 5/15\nJ. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 forderte das Volkswirtschaftsdepartement das Landwirtschaftsamt zur Vernehmlassung auf. Neben der Vernehmlassung mit sämtlichen Vorakten verlangte es insbesondere auch, die\nStrukturdatenerhebungen/-blätter 2016 bis 2018 und allfällige damit einhergehende Korrespondenzen einzureichen.\n\nK. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2019 beantragte das Landwirtschaftsamt die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und führte zusammengefasst was folgt aus:\n- Das rechtliche Gehör sei A.___ nicht verweigert worden. Er habe sich bereits zum\nSanktionsschreiben wie auch später im Einspracheverfahren gegen die Verfügung des Landwirtschaftsamtes äussern können. Beide Gelegenheiten habe\nA.___ wahrgenommen.\n\n- Das Argument, die betroffene Fläche würde lediglich 8 m2 betragen, könne nicht\nstimmen. Auf den Fotos der Tatbestandsaufnahme seien u.a. 17 Europalettenplätze klar ersichtlich, die bei einem Standardmass von je 0.96 m2 pro Palette\nalleine schon auf eine Grundfläche von 16.32 m2 kämen. Hinzu käme weiteres\nunerlaubtes Material. Die Kürzung erfolge bei einem Pufferstreifenverstoss aber\nohnehin nicht in Quadratmetern, sondern in Laufmetern.\n\n- Die Gesamtlänge des Verstosses sei nicht mit einem Massband vermessen worden, sondern im agriGIS anhand des vor Ort festgestellten Beginns und des Endes des Verstosses. Der Streifen sei auf der ganzen Länge mit verschiedenen\nMaterialien belegt gewesen. Das untere Ende des Verstosses, bestehend aus\naufgeschichteten Mauersteinen, sei sogar auf Google Streetview, aufgenommen\nim November 2014, ersichtlich. Die angenommene Länge des Verstosses von\n70 m sei in Anbetracht der illegalen Aufschüttung entlang dem Waldrand im östlichen Parzellenteil und der als Hangsicherung verwendeten Baumstämme noch\nzugunsten von A.___ ausgefallen.\n\n- Per Definition sei ein Pufferstreifen ein Grün- oder Streueflächenstreifen. Entlang\neines Waldrandes müsse ein solcher eingehalten werden. Die vorübergehende\nLagerung von Schlepp-, Brenn- oder Astholz sei zwar erlaubt. Die auf den Fotos\nersichtliche Lagerung von Brennholz sei aber nicht vorübergehend. Zudem seien\ndiverse andere Materialien und Fahrzeuge auf dem Pufferstreifen abgestellt.\n\n- Als landwirtschaftliche Nutzfläche könnten sowohl Flächen im Eigentum als auch\nPachtflächen gelten. Unabhängig davon sei die Hauptzweckbestimmung der vorliegend betroffenen Pufferstreifenfläche nicht mehr die landwirtschaftliche Nutzung.\n\n"}