{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-21_2019-06-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=56&type=1563347022&cHash=a474d83e0fae17abcf8af62647ad9b36", "Checksum": "155b62dab5d42d8a5afdda9aa1e8908d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:50", "Num": ["VD/LA-18.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:50", "Checksum": "9c92d2f3a5c6fcee6c880bcee6bddae3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21\nRegeste:\nLagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet.\n\n - Die vorübergehende Lagerung von Schlepp-, Brenn- und Astholz sei grundsätzlich erlaubt, sofern das Holz unbehandelt sei. Das effektive Brennholz betreffe\nallerdings nur einen geringen Teil des beanstandeten Verstosses und sei jeweils\nkombiniert mit der Lagerung von anderen, nicht zugelassenen Materialien (Paletten, Schaltafeln, Metallgitter etc.). Deshalb könne dies bei der Länge nicht in Abzug gebracht werden.\n\nG. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 erhob A.___ Einsprache gegen\ndie Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 25. September 2018. Die Einsprache begründete er zusammengefasst wie folgt:\n- Noch im Jahr 2016 seien lediglich 360 a Fläche auf der Parzelle Nr. 001 angegeben worden. Leider sei die Fläche automatisch vom System bzw. Landwirtschaftsamt angepasst worden. In den Jahren 2017 und 2018 sei dies leider übersehen\nund nicht geändert worden. Der Einsprache werde ein Plan [mit einer Fläche von\n16 a] beigelegt, wie dies per sofort wieder zu ändern sei.\n\n- Als Pächter wolle er den Eigentümer nicht belehren und keine Auseinandersetzung mit dem Eigentümer suchen.\n\n- Leider sei es ohne missbräuchliche Absicht zu einem Fehler gekommen, für den\ner jetzt bestraft werde. Eine faire Lösung wäre es, die Direktzahlungen für die\nJahre 2017 und 2018 je um 16 a zu kürzen.\n\nSeite 3/15\nH. Am 12. Dezember 2018 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden\nEinspracheentscheid:\nAn der ausgesprochenen Kürzung der Direktzahlungen 2018 in der Höhe von\nFr. 1'050.– wird festgehalten.\n\nDas Landwirtschaftsamt verwies dazu auf seine Erwägungen in der Verfügung\nvom 25. September 2018 und ergänzte seine Begründung wie folgt:\n- Mit dem Übergang zur Geodatenerfassung sei es bei einigen Flächen zu geringfügigen Anpassungen gekommen. Diese seien im Normalfall korrekt, da sie auf\nder aktuellsten Vermessung beruhten und nicht willkürlich gewählt würden. Nur\ndas Landwirtschaftsamt könne landwirtschaftliche Nutzfläche neu hinzufügen\noder ganz löschen. A.___ könne für seinen Betrieb aber die Nutzung [mit der\nStrukturdatenerhebung] anpassen bzw. die landwirtschaftliche Fläche verkleinern\nund die Nutzung löschen, wenn er eine Fläche nicht bewirtschafte. Eine solche\nFläche wäre dann für seinen Betrieb korrekt deklariert, bliebe im Hintergrund aber\ngrundsätzlich im Perimeter der landwirtschaftlichen Nutzfläche.\n\n- A.___ habe als Bewirtschafter die Pflicht, in der Strukturdatenerhebung anfangs\nJahr die Flächenangaben zu überprüfen und wo nötig anzupassen. Für Unstimmigkeiten, die nicht selbst behoben werden könnten, stehe eine Hotline des Landwirtschaftsamtes zur Verfügung. Mit den Angaben, die A.___ mit der Einsprache\neingereicht habe, könne das Landwirtschaftsamt keine Anpassungen vornehmen.\nA.___ werde gebeten, die Anpassungen bei der nächsten Strukturdatenerhebung\nselbst vorzunehmen und bei Fragen das Landwirtschaftsamt zu kontaktieren.\n\n- Als Bewirtschafter sei A.___ verpflichtet, die Flächen gemäss den Vorschriften zu\nbewirtschaften. Sei dies durch Fremdeinwirkung nicht gewährleistet, müsse er für\ndie Behebung des Missstands oder die Abmeldung in den Strukturdaten sorgen.\nA.___ müsse selber mit dem Verpächter nach einer Lösung suchen, falls dieser\nden Missstand verursacht habe. Für Beratungen und im Konfliktfall betreffend die\nPacht biete das Landwirtschaftliche Zentrum St.Gallen Beratungsstellen an.\n\n- Die wirtschaftliche Situation eines Betriebs könne bei der Sanktionierung nicht berücksichtigt werden. Die Verstösse seien von Amtes wegen zu sanktionieren und\nKürzungsreduktionen seien nur bei sehr hohen Kürzungen im Verhältnis zu den\nausgerichteten Direktzahlungen möglich, was vorliegend nicht der Fall sei.\n\nI. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes erhob\nA.___ mit Schreiben vom 26. Dezember 2018 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Mit Rekursergänzung vom 27. Dezember 2018 stellte er folgenden\nAntrag:\nDie Verfügungen/Einspracheentscheide des Landwirtschaftsamtes St.Gallen vom 13.\nJuli 2018, 25. September 2018 und 12. Dezember 2018 in Sachen des Betriebes\nNr. 002 betreffend Kürzung/Sanktion Direktzahlungen 2018 seien aufzuheben und es\nsei von einer Kürzung der Direktzahlungen 2018 gänzlich abzusehen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Landwirtschaftsamtes.\n\nSeite 4/15\nBegründet wurde der Rekurs zusammengefasst wie folgt:\n- Das Landwirtschaftsamt habe A.___ das rechtliche Gehör verweigert, indem es\nohne Begründung und ohne Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse daran\nfesthalte, die Pufferzone sei auf einer Länge von 70 m mit unzulässigen Gegenständen belegt. Die Pufferzone sei nicht auf einer Länge von 70 m belegt.\n\n- Das Landwirtschaftsamt erläutere nicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage es\nA.___ erlaubt sein solle, fremdes Eigentum, vermutlich vom Eigentümer der Parzelle oder von anderen Personen, zu beseitigen. Er habe nie behauptet, die Ablagerung von Gegenständen sei legitim. Er habe lediglich darauf hingewiesen, er\nsei nicht der Verursacher.\n\n"}