{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-21_2019-06-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=56&type=1563347022&cHash=a474d83e0fae17abcf8af62647ad9b36", "Checksum": "155b62dab5d42d8a5afdda9aa1e8908d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:50", "Num": ["VD/LA-18.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:50", "Checksum": "9c92d2f3a5c6fcee6c880bcee6bddae3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 03.06.2019 VD/LA-18.21\nRegeste:\nLagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen, wenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche Verstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-18.21\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 20.05.2020\nEntscheiddatum: 03.06.2019\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen\nLagerung von Material auf Pufferstreifen; Direktzahlungen sind zu kürzen,\nwenn der Bewirtschafter auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche\nVerstösse Dritter gegen Vorschriften über Pufferstreifen duldet.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LA-18.21\n\nEntscheid vom 3. Juni 2019\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 betreffend Kürzung/Sanktion der Direktzahlungen 2018\nSachverhalt\n\nA. A.___ bewirtschaftet einen Landwirtschaftsbetrieb in der politischen\nGemeinde Z.___. Zum Betrieb gehört u.a. die Parzelle Nr. 001, die A.___ vom\nEigentümer B.___ pachtet.\n\nB. Am 13. März 2017 bestätigte A.___ anlässlich der Strukturdatenerhebung für das Jahr 2017 eine Anpassung der für die Direktzahlungen 2017\nmassgeblichen Fläche der Parzelle Nr. 001 von 360 auf 387 Aren. Die Fläche\nvon 387 Aren bestätigte A.___ am 28. Februar 2018 anlässlich der Strukturdatenerhebung für das Jahr 2018 erneut. Gemäss Mutationsübersicht 2018 «Formular C - Flächen» wurden an der Parzelle Nr. 001 gegenüber dem Vorjahr\nkeine Flächenänderungen vorgenommen (vor. act. 10).\n\nC. Im Jahr 2018 führten mehrere kantonale Ämter im ganzen Kanton\ngezielt Pufferstreifenkontrollen durch. Am 14. Mai 2018 wurde die Parzelle\nNr. 001 kontrolliert und festgestellt, dass auf einer Länge von 70 m entlang dem\nnördlich an die Landwirtschaftsfläche angrenzenden Wald Pflastersteine, Anhänger, Toi-Toi, Paletten, Armierungseisen und Stahlrohrkonstruktionen lagerten.\n\nD. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 informierte das Landwirtschaftsamt\nA.___ über die Feststellungen und teilte ihm mit, die Mängel führten zu einer\nKürzung/Sanktion der Direktzahlungen 2018 gemäss folgender Übersicht:\nTatbestand Parzelle Bemerkungen Kürzung/\nSanktion\nPflastersteine, Anhänger, Toi-Toi, Palet- Nr. 001 auf 70 m Länge Fr. 1'050.–\nten, Armierungseisen und Stahlrohrkon- Z.___\nstruktionen unerlaubt gelagert entlang\nWaldrand\n\nDas Landwirtschaftsamt teilte A.___ mit, ohne seinen Gegenbericht werde die\nKürzung mit der Schlusszahlung der Direktzahlungen 2018 verfügt. Er habe zuvor die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen bei der Kommission für Direktzahlungsprogramme den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen.\n\nE. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 nahm A.___ gegenüber der Kommission für Direktzahlungsprogramme wie folgt Stellung:\n- Die Parzelle Nr. 001 stehe im Eigentum von B.___. Er bewirtschafte das Land\nlediglich als Pächter. Die aufgezählten Gegenstände (Pflastersteine, Anhänger,\netc.) gehörten nicht ihm und seien auch nicht von ihm abgelagert worden. Er sei\nsomit weder Eigentümer des Landes noch der abgelagerten Gegenstände, weshalb er den gesetzeswidrigen Zustand nicht verursacht habe und nicht sanktioniert\nwerden könne.\n\n- Die beanstandeten Gegenstände befänden sich auf einer Fläche von rund 8 m2.\nEr gehe davon aus, dass das aufgestapelte Holz zulässig sei.\n\nSeite 2/15\n- Selbst wenn die Messung von 70 m korrekt wäre, sei die angedrohte Sanktion\nunverhältnismässig, betrage die Sanktion doch das Fünffache des berechneten\nErwerbspreises für die betroffene Fläche von Fr. 210.– (140 m2 x Fr. 1.50).\n\nF. Am 25. September 2018 erliess das Landwirtschaftsamt folgende\nVerfügung:\nAn der ausgesprochenen Kürzung der Direktzahlungen 2018 in der Höhe von\nFr. 1'050.– wird festgehalten.\n\nDas Landwirtschaftsamt begründete die Verfügung nach Rücksprache mit der\nKommission für Direktzahlungsprogramme im Wesentlichen wie folgt:\n- Für Verstösse auf Pufferstreifen sei der Bewirtschafter verantwortlich. Eine Sanktion erfolge unabhängig davon, ob deponiertes Material dem Bewirtschafter gehöre oder nicht. Der Bewirtschafter melde die Fläche mit den Strukturdaten und\nerhalte dafür die Direktzahlungen. Würden die Anforderungen an Pufferstreifen\nnicht eingehalten, stünden dem Bewirtschafter die entsprechenden Beiträge nicht\nzu und würden gemäss Anhang 8 zur Direktzahlungsverordnung (SR. 910.13; abgekürzt DZV) gekürzt. Es könne nicht sein, dass Verstösse legitim würden, sobald\nsie nicht vom Bewirtschafter selbst verursacht seien.\n\n- Die Nichteinhaltung von Pufferstreifen werde gemäss Anhang 8 Ziff. 2.2.5 Bst. b\nDZV sanktioniert. Dabei sei die Länge des Verstosses im Pufferstreifen mit\nFr. 15.– pro Meter, jedoch mindestens Fr. 200.– und maximal Fr. 2'000.–, zu sanktionieren. Der Verstoss werde somit nicht in Quadratmetern, sondern in Laufmetern gemessen, was bei einem Verstoss auf 70 m Länge zu einer Sanktion von\nFr. 1'050.– führe.\n\n"}