Seite 14/15 der Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten (Gebühr) dem Rekurrenten aufzuerlegen. Gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kan- tons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen. Begehren um Ersatz von ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.