7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent sich nicht an die mit ihm abgeschlossenen Verträge gehalten und damit gegen Auflagen und Voraussetzungen bei den betroffenen Biodiversitätsförderflächen verstossen hat. Die daraus für das Jahr 2017 resultierende Beitragskürzung um Fr. 1'155.30 wurde von der Vorinstanz gestützt auf Anhang 8 DZV richtig berechnet und erweist sich als verhältnismässig. Des Weiteren kann sich der Rekurrent nicht auf höhere Gewalt berufen. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen. 8. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da