6.3 Im Übrigen setzt höhere Gewalt ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis voraus, das mit unwiderstehlicher Kraft von aussen hereinbricht und dementsprechend auch nicht einfach abgewendet werden kann (vgl. BGE 111 II 429). Als höhere Gewalt gelten nach Art. 106 Abs. 2 Bst. g DZV insbesondere ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten. Ende November einsetzende Schneefälle sind in der Schweiz auf rund 820 Meter über Meer aber nicht derart unvorhersehbar und aussergewöhnlich, dass überhaupt nicht damit gerechnet werden müsste.