Auf den bereits der Vorinstanz eingereichten Fotos ist zu sehen, dass zwar in der Ebene, auf der noch Kühe grasen, etwas Schnee liegt, die beanstandeten Biodiversitätsförderflächen aber schneefrei sind und das Abführen des Schnittguts grundsätzlich zugelassen hätten (vor. act. 1.2). Auch war es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, die Biodiversitätsförderflächen am 28. November 2017 zu schneiden, was bei zugeschneiten Flächen nicht mehr der Fall gewesen wäre. Demzufolge hätte der Rekurrent grundsätzlich auch das Schnittgut noch einbringen können.