6.2 Vorliegend hat keine höhere Gewalt das beanstandete Liegenlassen des Schnittgutes auf den Biodiversitätsförderflächen verursacht. Der Rekurrent hat die Flächen eigenen Angaben zufolge am 28. November 2017 gemäht, das Schnittgut aber liegengelassen. Auf den bereits der Vorinstanz eingereichten Fotos ist zu sehen, dass zwar in der Ebene, auf der noch Kühe grasen, etwas Schnee liegt, die beanstandeten Biodiversitätsförderflächen aber schneefrei sind und das Abführen des Schnittguts grundsätzlich zugelassen hätten (vor.