6.1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Art. 2 Bst. a Ziff. 6 und Bst. c bis f DZV nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten (Art. 106 Abs. 1 DZV).