und sorgt für eine rechtsgleiche Behandlung aller von Beitragskürzungen betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Demzufolge erweist sich die von der Vorinstanz gestützt auf Anhang 8 DZV errechnete Beitragskürzung von Fr. 1'155.30 als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Seite 13/15 6. Der Rekurrent macht höhere Gewalt als Grund für das Liegenlassen des Schnittguts geltend. Das Einschneien des Schnittguts habe verhindert, dass er es umgehend habe abführen können.