Die Kürzung der Direktzahlungen um Fr. 1'155.30 ergibt sich wie beschrieben aus Anhang 8 DZV, der für die verschiedensten Verstösse und Mängel auf einem Betrieb detaillierte Kürzungsvorgaben enthält. Die Beiträge eines Jahres werden beim Feststellen von Mängeln entweder mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt (vgl. Anhang 8 Ziff. 1.1 DZV). Der ausführliche Anhang 8 DZV verleiht so der Verhältnismässigkeit Ausdruck und sorgt für eine rechtsgleiche Behandlung aller von Beitragskürzungen betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter