Die Kürzung der Vernetzungsbeiträge richtet sich nach Ziffer 2.4a.2 Anhang 8 DZV. Demnach sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten, regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. Daraus ergibt sich für die Vernetzungsbeiträge folgende Kürzung:  31 Aren Krautsaum und Flachmoor x Fr. 10.–/Are x 2 = Fr. 620.– Die Addition der einzelnen Kürzungen ergibt folgenden Gesamtbetrag: