4.2 Die Kürzung richtet sich gemäss Art. 105 DZV nach Anhang 8 DZV. Demnach sind bei extensiv genutzten Wiesen und bei Streuflächen 200 Prozent der Beiträge der Qualitätsstufe 1 zu kürzen, wenn Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten werden (siehe Ziffern 2.4.6.a. und 2.4.10.a Anhang 8 DZV). Seite 12/15 Daraus ergibt sich für die Beiträge der Qualitätsstufe 1 folgende Kürzung:  17 Aren Krautsaum (extensiv genutzte Wiese) x Fr. 4.95/Are x 200 Prozent = Fr. 168.30  14 Aren Flachmoor (Streue) x Fr. 8.55/Are x 200 Prozent = Fr. 239.40