3.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent gegen die GAöL-Verträge vom 15. September 1993 und 7. Oktober 2010 verstiess, indem er nach dem Schnitt vom 28. November 2017 das Schnittgut auf den betroffenen Flächen nicht wie vorgeschrieben abgeführt hatte. Weil die Vernetzungsvereinbarung vom 18. April 2016 an die beiden GAöL-Verträge anknüpft, sind ihm zusätzlich zu den betroffenen Qualitätsbeiträgen die Vernetzungsbeiträge zu kürzen.