Ein Verstoss gegen die GAöL-Verträge vom 15. September 1993 oder 7. Oktober 2010 führt demzufolge auch zu einem Verstoss gegen die Vernetzungsvereinbarung vom 18. April 2016. Das Liegenlassen des Schnittguts nach dem Schnitt vom 28. November 2017 durch den Rekurrenten führt somit auch zu einer Kürzung der Vernetzungsbeiträge.