Die Vorinstanz hat mit dem Rekurrenten am 18. April 2016 eine Vereinbarung über Vernetzungsbeiträge auf der Parzelle Nr. 001 abgeschlossen. Gemäss Ziffer 2.2 der Vernetzungsvereinbarung («Leistungen des Bewirtschafters») sind als Voraussetzung für die Vernetzungsbeiträge zusätzlich die für die Parzelle Nr. 001 abgeschlossenen GAöL-Verträge und deren Bewirtschaftungsvorschriften einzuhalten. Ein Verstoss gegen die GAöL-Verträge vom 15. September 1993 oder 7. Oktober 2010 führt demzufolge auch zu einem Verstoss gegen die Vernetzungsvereinbarung vom 18. April 2016.