Seite 11/15 der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden können (Art. 62 Abs. 5 DZV). Die Nutzungsvorschriften sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton oder der vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung. Der Rechtsschutz richtet sich gemäss Art. 27 Abs. 2 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (sGS 610.1; abgekürzt LaG) nach dem Verfahren über die Direktzahlungen.