über den Winter auf der gemähten Fläche liegen lassen darf. 3.4.3 Aus den genannten Gründen durfte der Rekurrent die GAöL-Ver- träge vom 15. September 1993 und 7. Oktober 2010 in guten Treuen nicht so verstehen, dass er den Schnitt der vereinbarten Flächen oder das Wegführen des Schnittguts auf bereits gemähten Flächen auch noch im Frühling des jeweiligen Folgejahrs vornehmen darf. Indem er das Schnittgut nach dem Schnitt vom 28. November 2017 nicht abführte, sondern über den Winter liegen liess, verstiess er somit gegen schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarungen im Sinn von Art. 58 Abs. 9 DZV.