Selbst wenn es ihm mit der Formulierung «frühester Schnittzeitpunkt» im Bereich der Naturschutzflächen grundsätzlich erlaubt ist, auch noch etwas über die angeführten Daten (1. August und 1. September) hinaus mit dem Schnitt zuzuwarten, musste die vertragsschliessende Behörde jedenfalls nicht damit rechnen, dass der Rekurrent die Formulierung so interpretieren würde, dass er den Schnitt erst im Folgejahr durchführen darf. Ebenso wenig musste sie damit rechnen, dass der Rekurrent die Formulierungen «Nach erfolgtem Schnitt ist das Schnittgut wegzuführen» und «Das Schnittgut ist wegzuführen» so interpretieren würde, dass er das Schnittgut erst noch mehrere Monate