Beim Rekurrenten, der einen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, ist das als bekannt vorauszusetzen. Selbst wenn es ihm mit der Formulierung «frühester Schnittzeitpunkt» im Bereich der Naturschutzflächen grundsätzlich erlaubt ist, auch noch etwas über die angeführten Daten (1. August und 1. September) hinaus mit dem Schnitt zuzuwarten, musste die vertragsschliessende Behörde jedenfalls nicht damit rechnen, dass der Rekurrent die Formulierung so interpretieren würde, dass er den Schnitt erst im Folgejahr durchführen darf.