Vorinstanz und Rekurrent sind sich offenkundig nicht einig darüber, ob der Rekurrent den Wortlaut der GAöL-Verträge so verstehen durfte, dass er die betroffenen Flächen auch noch im nächsten Jahr schneiden oder noch im alten Jahr gemähtes Schnittgut erst im nächsten Jahr vor der Vegetationsperiode abführen durfte. Es stellt sich daher die Frage, ob der Rekurrent den Wortlaut der Verträge, wonach die betroffenen Flächen einmal pro Jahr zu schneiden sind und das Schnittgut nach dem Schnitt wegzuführen ist, so interpretieren durfte, dass das jeweils auch noch im Frühling des Folgejahres möglich sei. Die Frage ist zu verneinen.