Bei der Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist ausserdem zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat. In Zweifelsfällen ist daher zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch steht, und dass sich der Vertragspartner darüber Rechenschaft gab (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 1343).