Seite 10/15 musste. Dabei sind auch die Verkehrssitte, d.h. die üblichen Verkehrsanschauungen, Bräuche und Übungen zu berücksichtigen (Theo Guhl/Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 12 N. 31). Bei der Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist ausserdem zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat.