Nach dem klaren Wortlaut beider Verträge sind die betroffenen Flächen einmal pro Jahr zu schneiden und ist das Schnittgut nach dem Schnitt wegzuführen. Nicht eindeutig äussern sich die beiden GAöL-Verträge darüber, ob der Schnitt jeweils im laufenden Kalenderjahr erfolgen muss oder auch noch im nachfolgenden Frühjahr zulässig ist sowie über die Zeitdauer, die zwischen dem Schnitt und dem Abführen des Schnittguts höchstens vergehen darf.