3.4.1 Mit den GAöL-Verträgen vom 15. September 1993 und 7. Oktober 2010 liegen für die betroffenen Flächen vertraglich vereinbarte Nutzungsauflagen nach Art. 58 Abs. 9 DZV vor. Der Rekurrent hat beiden Verträgen unterschriftlich zugestimmt. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die beiden Verträge vom Rekurrenten so interpretiert werden durften, dass er das am 28. November 2017 gemähte Schnittgut auch noch im Frühling des Folgejahres hätte wegführen dürfen.