Neben den im Anhang 4 aufgestellten Voraussetzungen und Auflagen gilt für extensiv genutzte Wiesen und Streueflächen schon nach Art. 58 Abs. 5 DZV, dass Schnittgut abzuführen ist. Für Flächen, für die nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können gemäss Art. 58 Abs. 9 DZV zudem Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach Art. 58 Abs. 2 bis 8 und nach Anhang 4 DZV ersetzen. Im Kanton St.Gallen werden diese Vereinbarungen (nachfolgend GAöL-Verträge) durch die politischen Gemeinden abgeschlossen.