Die Biodiversitätsbeiträge werden gemäss Art. 55 Abs. 1 DZV unter anderem für extensiv genutzte Wiesen (Abs. 1 Bst. a) und für Streueflächen (Abs. 1 Bst. e) gewährt. Extensiv genutzte Wiesen und Streueflächen werden dazu in Qualitätsstufen eingeteilt. Erfüllen sie die Mindestanforderungen, werden Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe 1 ausgerichtet. Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, können zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe 1 Beiträge der Qualitätsstufe 2 ausgerichtet werden (Art. 56 DZV).