3. 3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet. Teil der Direktzahlungen sind unter anderem Biodiversitätsbeiträge (Art. 70 Abs. 2 Bst. c LwG). Die zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität ausgerichteten Biodiversitätsbeiträge umfassen einerseits Qualitätsbeiträge zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen auf bestimmten Biodiversitätsförderflächen (Art. 73 Abs. 1 Bst. a LwG) und anderseits Vernetzungsbeiträge für die Vernetzung solcher Biodiversitätsförderflächen (Art. 73 Abs. 1 Bst. b LwG).