2. Anfechtungsobjekt im Rekursverfahren ist der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2018, mit dem das Landwirtschaftsamt dem Rekurrenten die Direktzahlungen 2017 kürzte, weil er das Schnittgut auf 17 Aren Krautsaum und 14 Aren Flachmoor nicht innert weniger Tage nach dem Schnitt abgeführt hatte. Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob es sich bei der Verfügung, die diesem Einspracheentscheid zugrunde lag, um das Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 24. November 2017 oder um die Verfügung vom 27. November 2017 handelte, nachdem das Landwirtschaftsamt am 7. Dezember 2017 die Stellungnahme des Rekurrenten vom 6. Dezember 2017 ausdrücklich als Ein-