- Die geforderte Leistung (Mähen und Abführen des Schnittguts) sei nach DZV im Rahmen des GAöL-Vertrags erbracht worden. Eine Wiederholung im Sinne des DZV-Vollzugs existiere erst recht nicht. Weiter habe er die Flächen im Jahr 2018 bereits gemäht und die Streue und das Magerheu eingebracht. S. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen