Die Leistung, für die A.___ Geld erhalte, nämlich das Schneiden und Zusammennehmen des Schnittguts auf mühsam zu bewirtschaftenden Flächen, sei nicht vollständig erbracht worden, weshalb er keinen Anspruch auf die Beiträge habe. R. Am 5. November 2018 reichte A.___ eine weitere Stellungnahme mit folgender Begründung ein: - Die im Jahr 2016 beweidete und sanktionierte Fläche habe die Parzelle Nr. 002 betroffen und sei nicht identisch mit der im Jahr 2017 vermeintlich nicht gemähten Fläche auf der Parzelle Nr. 001.