Seite 7/15 - A.___ habe für die GAöL-Flächen ein weiteres Jahr die vereinbarten Leistungen nicht erbracht. Gemäss Art. 2 LwG gelte der Bund gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. Die Böden müssten bewirtschaftet werden, auch wenn es mühsam sei. Es müsse für die Direktzahlungen immer eine Leistung erbracht werden. Ohne die Kontrolle des Landwirtschaftsamtes wäre vermutlich gar nicht gemäht worden. Die Leistung, für die A.___