Q. Am 15. Oktober 2018 duplizierte das Landwirtschaftsamt im Wesentlichen was folgt: - Es bestünden Wechselwirkungen zwischen dem GAöL und der DZV, weshalb sich die Rechtslage in jedem Fall leicht anders präsentiere. - Ein Wiederholungsfall liege vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter festgestellt worden sei. Das Nichteinhalten der GAöL-Verträge in den Jahren 2016 und 2017 sei ein gleicher oder analoger Mangel.