Ein Liegenlassen des Schnittguts habe die gleiche Wirkung wie eine Düngung. Die im Schnittgut vorhandenen Nährstoffe würden durch Verrottung freigesetzt und düngten die Naturschutz- oder Biodiversitätsförderflächen auf unerwünschte Art. - Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) müssten Wiesen mindestens einmal jährlich zur Futtergewinnung geschnitten werden. Streueflächen müssten gemäss Art. 21 LBV mindestens alle drei Jahre geschnitten werden. Der GAöL-Vertrag von A.___ verlange allerdings einen jährlichen Schnitt.