- Die Grundvoraussetzung für den Erhalt von Vernetzungsbeiträgen und von Beiträgen der Qualitätsstufe 2 sei die Erfüllung der Anforderungen der Qualitätsstufe 1. - Die Kürzung richte sich nach Anhang 8 DZV. Die Beiträge der Qualitätsstufe 1 seien demnach um 200 % (2 * [Fr. 84.15 + 119.70]) und die Beiträge der Qualitätsstufe 2 um 100 % (Fr. 127.60) zu kürzen. Die Vernetzungsbeiträge müssten um die Beiträge des laufenden Jahres gekürzt und zudem die Beiträge des vergangenen Jahres zurückgefordert werden, was zu einer Kürzung von 200 % (2 * [Fr. 170.– + 140.–]) führe.