{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-05_2019-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=59&type=1563347022&cHash=3c6a97c171e5418b1c948c42dee4f556", "Checksum": "5a19fe9e1dc541cf2c57afa27766bb2c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:57", "Num": ["VD/LA-18.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Biodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:57", "Checksum": "c4f9a5663b1ad98128d2cd05e03a91a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05\nRegeste:\nBiodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden.\n\n6.2 Vorliegend hat keine höhere Gewalt das beanstandete Liegenlassen\ndes Schnittgutes auf den Biodiversitätsförderflächen verursacht. Der Rekurrent\nhat die Flächen eigenen Angaben zufolge am 28. November 2017 gemäht, das\nSchnittgut aber liegengelassen. Auf den bereits der Vorinstanz eingereichten\nFotos ist zu sehen, dass zwar in der Ebene, auf der noch Kühe grasen, etwas\nSchnee liegt, die beanstandeten Biodiversitätsförderflächen aber schneefrei\nsind und das Abführen des Schnittguts grundsätzlich zugelassen hätten (vor.\nact. 1.2). Auch war es dem Rekurrenten offensichtlich möglich, die Biodiversitätsförderflächen am 28. November 2017 zu schneiden, was bei zugeschneiten\nFlächen nicht mehr der Fall gewesen wäre. Demzufolge hätte der Rekurrent\ngrundsätzlich auch das Schnittgut noch einbringen können.\n\n6.3 Im Übrigen setzt höhere Gewalt ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis voraus, das mit unwiderstehlicher Kraft von aussen hereinbricht und dementsprechend auch nicht einfach abgewendet werden kann (vgl.\nBGE 111 II 429). Als höhere Gewalt gelten nach Art. 106 Abs. 2 Bst. g DZV\ninsbesondere ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von\nlangjährigen Mittelwerten. Ende November einsetzende Schneefälle sind in der\nSchweiz auf rund 820 Meter über Meer aber nicht derart unvorhersehbar und\naussergewöhnlich, dass überhaupt nicht damit gerechnet werden müsste. Der\nRekurrent musste bei einem Schnitt am 28. November vielmehr damit rechnen,\ndass das Schnittgut Probleme bereiten könnte und er hätte diese Probleme mit\neinem näher an den vorgegebenen Schnittzeitpunkten (1. August und 1. September) liegenden Schnitt leicht abwenden können.\n\n7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent sich\nnicht an die mit ihm abgeschlossenen Verträge gehalten und damit gegen Auflagen und Voraussetzungen bei den betroffenen Biodiversitätsförderflächen\nverstossen hat. Die daraus für das Jahr 2017 resultierende Beitragskürzung um\nFr. 1'155.30 wurde von der Vorinstanz gestützt auf Anhang 8 DZV richtig berechnet und erweist sich als verhältnismässig. Des Weiteren kann sich der Rekurrent nicht auf höhere Gewalt berufen. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen.\n\n8. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da\n\nSeite 14/15\nder Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten (Gebühr) dem\nRekurrenten aufzuerlegen. Gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kan-\ntons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für den vorliegenden\nEntscheid auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen. Begehren um Ersatz von ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– werden A.___ auferlegt. Der\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird daran angerechnet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP\ninnert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht,\nPostfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 15/15\n"}