{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-05_2019-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=59&type=1563347022&cHash=3c6a97c171e5418b1c948c42dee4f556", "Checksum": "5a19fe9e1dc541cf2c57afa27766bb2c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:57", "Num": ["VD/LA-18.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Biodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:57", "Checksum": "c4f9a5663b1ad98128d2cd05e03a91a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05\nRegeste:\nBiodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden.\n\nDie Vorinstanz hat mit dem Rekurrenten am 18. April 2016 eine Vereinbarung\nüber Vernetzungsbeiträge auf der Parzelle Nr. 001 abgeschlossen. Gemäss Ziffer 2.2 der Vernetzungsvereinbarung («Leistungen des Bewirtschafters») sind\nals Voraussetzung für die Vernetzungsbeiträge zusätzlich die für die Parzelle\nNr. 001 abgeschlossenen GAöL-Verträge und deren Bewirtschaftungsvorschriften einzuhalten. Ein Verstoss gegen die GAöL-Verträge vom 15. September\n1993 oder 7. Oktober 2010 führt demzufolge auch zu einem Verstoss gegen die\nVernetzungsvereinbarung vom 18. April 2016. Das Liegenlassen des Schnittguts nach dem Schnitt vom 28. November 2017 durch den Rekurrenten führt\nsomit auch zu einer Kürzung der Vernetzungsbeiträge.\n\n3.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent gegen die GAöL-Verträge vom 15. September 1993 und 7. Oktober 2010 verstiess,\nindem er nach dem Schnitt vom 28. November 2017 das Schnittgut auf den betroffenen Flächen nicht wie vorgeschrieben abgeführt hatte. Weil die Vernetzungsvereinbarung vom 18. April 2016 an die beiden GAöL-Verträge anknüpft,\nsind ihm zusätzlich zu den betroffenen Qualitätsbeiträgen die Vernetzungsbeiträge zu kürzen.\n\n4.\n4.1 Für die Höhe der Kürzungen sind die deklarierten und in der detaillierten Aufstellung der Direktzahlungen 2017 zur Auszahlung an den Rekurrenten vorgesehenen Biodiversitätsbeiträge massgebend (vor. act. 2.4 und 2.5, jeweils S. 9).\n\nAuf den Qualitätsbeitrag für die 17 Aren Krautsaum ist demnach der Beitragssatz für extensiv genutzte Wiesen (Q1: Fr. 4.95/Are) anzuwenden. Auf die Qualitätsbeiträge für die 14 bzw. 8 Aren Flachmoor sind die Beitragssätze für\nStreueflächen (Q1: Fr. 8.55/Are; Q2: Fr. 15.95/Are) anzuwenden (vgl. Anhang 7\nZiff. 3.1 DZV in der im Jahr 2017 geltenden Fassung). Auf den Vernetzungsbeitrag ist der Beitragssatz von Fr. 10.–/Are anzuwenden (Anhang 7 Ziff. 3.2.1\nBst. b DZV in der im Jahr 2017 geltenden Fassung).\n\n4.2 Die Kürzung richtet sich gemäss Art. 105 DZV nach Anhang 8 DZV.\nDemnach sind bei extensiv genutzten Wiesen und bei Streuflächen 200 Prozent\nder Beiträge der Qualitätsstufe 1 zu kürzen, wenn Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten werden (siehe Ziffern 2.4.6.a. und 2.4.10.a Anhang 8\nDZV).\n\nSeite 12/15\nDaraus ergibt sich für die Beiträge der Qualitätsstufe 1 folgende Kürzung:\n\n 17 Aren Krautsaum (extensiv genutzte Wiese) x Fr. 4.95/Are x 200 Prozent = Fr. 168.30\n\n 14 Aren Flachmoor (Streue) x Fr. 8.55/Are x 200 Prozent = Fr. 239.40\n\nGemäss Ziffer 2.4.3 Anhang 8 DZV sind zudem die Beiträge der Qualitätsstufe 2\nvollständig zu kürzen, wenn auf der betroffenen Fläche schon die Anforderungen\nder Qualitätsstufe 1 nicht eingehalten werden. Daraus ergibt sich für die Beiträge\nder Qualitätsstufe 2 folgende Kürzung:\n\n 8 Aren Flachmoor (Streue) x Fr. 15.95/Are = Fr. 127.60\n\nDie Kürzung der Vernetzungsbeiträge richtet sich nach Ziffer 2.4a.2 Anhang 8\nDZV. Demnach sind bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten, regionalen\nVernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen\nund die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für\ndie Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht\nvollständig eingehalten werden. Daraus ergibt sich für die Vernetzungsbeiträge\nfolgende Kürzung:\n\n 31 Aren Krautsaum und Flachmoor x Fr. 10.–/Are x 2 = Fr. 620.–\n\nDie Addition der einzelnen Kürzungen ergibt folgenden Gesamtbetrag:\n\n Fr. 168.30 + Fr. 239.40 + Fr. 127.60 + Fr. 620.– = Fr. 1'155.30\n\nDie von der Vorinstanz errechnete Beitragskürzung um gesamthaft Fr. 1'155.30\nerweist sich somit als richtig.\n\n5. Der Rekurrent argumentiert, die Kürzung der Direktzahlungen 2017\num Fr. 1'155.30 sei für ihn und seine Familie einschneidend.\n\nDie Kürzung der Direktzahlungen um Fr. 1'155.30 ergibt sich wie beschrieben\naus Anhang 8 DZV, der für die verschiedensten Verstösse und Mängel auf einem Betrieb detaillierte Kürzungsvorgaben enthält. Die Beiträge eines Jahres\nwerden beim Feststellen von Mängeln entweder mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags\noder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt (vgl. Anhang 8 Ziff. 1.1\nDZV). Der ausführliche Anhang 8 DZV verleiht so der Verhältnismässigkeit Ausdruck und sorgt für eine rechtsgleiche Behandlung aller von Beitragskürzungen\nbetroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Demzufolge erweist sich\ndie von der Vorinstanz gestützt auf Anhang 8 DZV errechnete Beitragskürzung\nvon Fr. 1'155.30 als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.\n\nSeite 13/15\n6. Der Rekurrent macht höhere Gewalt als Grund für das Liegenlassen\ndes Schnittguts geltend. Das Einschneien des Schnittguts habe verhindert, dass\ner es umgehend habe abführen können.\n\n6.1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der\nDirektzahlungsarten nach Art. 2 Bst. a Ziff. 6 und Bst. c bis f DZV nicht erfüllt, so\nkann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten\n(Art. 106 Abs. 1 DZV).\n\n"}