{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-05_2019-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=59&type=1563347022&cHash=3c6a97c171e5418b1c948c42dee4f556", "Checksum": "5a19fe9e1dc541cf2c57afa27766bb2c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:57", "Num": ["VD/LA-18.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Biodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. 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Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden.\n\nNach dem klaren Wortlaut beider Verträge sind die betroffenen Flächen einmal\npro Jahr zu schneiden und ist das Schnittgut nach dem Schnitt wegzuführen.\nNicht eindeutig äussern sich die beiden GAöL-Verträge darüber, ob der Schnitt\njeweils im laufenden Kalenderjahr erfolgen muss oder auch noch im nachfolgenden Frühjahr zulässig ist sowie über die Zeitdauer, die zwischen dem Schnitt\nund dem Abführen des Schnittguts höchstens vergehen darf.\n\n3.4.2 Ist der Wortlaut von verwaltungsrechtlichen Verträgen unklar, sind\ndiese wie privatrechtliche Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Einer Willensäusserung ist derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder\nhätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 1342 ff.). Massstab bei\nunterschiedlichen Vertragsauffassungen ist ein vernünftiges Verstehen der einzelnen Willensäusserungen und Formulierungen, so wie es von einem durchschnittlichen Empfänger der Willensäusserung erwarten werden durfte oder\n\nSeite 10/15\nmusste. Dabei sind auch die Verkehrssitte, d.h. die üblichen Verkehrsanschauungen, Bräuche und Übungen zu berücksichtigen (Theo Guhl/Alfred Koller, Das\nSchweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 12 N. 31). Bei der\nAuslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist ausserdem zu beachten, dass die\nVerwaltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen dem öffentlichen Interesse\nRechnung zu tragen hat. In Zweifelsfällen ist daher zu vermuten, dass sie keinen\nVertrag abschliessen wollte, der mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch\nsteht, und dass sich der Vertragspartner darüber Rechenschaft gab (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 1343).\n\nVorinstanz und Rekurrent sind sich offenkundig nicht einig darüber, ob der Rekurrent den Wortlaut der GAöL-Verträge so verstehen durfte, dass er die betroffenen Flächen auch noch im nächsten Jahr schneiden oder noch im alten\nJahr gemähtes Schnittgut erst im nächsten Jahr vor der Vegetationsperiode abführen durfte. Es stellt sich daher die Frage, ob der Rekurrent den Wortlaut der\nVerträge, wonach die betroffenen Flächen einmal pro Jahr zu schneiden sind\nund das Schnittgut nach dem Schnitt wegzuführen ist, so interpretieren durfte,\ndass das jeweils auch noch im Frühling des Folgejahres möglich sei. Die Frage\nist zu verneinen. Nach der Verkehrssitte ist es üblich, dass ein Schnitt wenige\nTage nach dem zulässigen Schnittzeitpunkt – üblicherweise sobald es trocken\ngenug ist – durchgeführt wird und das Schnittgut, etwa nach dem Heuen, erst\nwenige Tage trocknen gelassen und dann zusammengenommen wird. Beim Rekurrenten, der einen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, ist das als bekannt\nvorauszusetzen. Selbst wenn es ihm mit der Formulierung «frühester Schnittzeitpunkt» im Bereich der Naturschutzflächen grundsätzlich erlaubt ist, auch\nnoch etwas über die angeführten Daten (1. August und 1. September) hinaus\nmit dem Schnitt zuzuwarten, musste die vertragsschliessende Behörde jedenfalls nicht damit rechnen, dass der Rekurrent die Formulierung so interpretieren\nwürde, dass er den Schnitt erst im Folgejahr durchführen darf. Ebenso wenig\nmusste sie damit rechnen, dass der Rekurrent die Formulierungen «Nach erfolgtem Schnitt ist das Schnittgut wegzuführen» und «Das Schnittgut ist wegzuführen» so interpretieren würde, dass er das Schnittgut erst noch mehrere Monate\nüber den Winter auf der gemähten Fläche liegen lassen darf.\n\n3.4.3 Aus den genannten Gründen durfte der Rekurrent die GAöL-Ver-\nträge vom 15. September 1993 und 7. Oktober 2010 in guten Treuen nicht so\nverstehen, dass er den Schnitt der vereinbarten Flächen oder das Wegführen\ndes Schnittguts auf bereits gemähten Flächen auch noch im Frühling des jeweiligen Folgejahrs vornehmen darf. Indem er das Schnittgut nach dem Schnitt vom\n28. November 2017 nicht abführte, sondern über den Winter liegen liess, verstiess er somit gegen schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarungen im Sinn\nvon Art. 58 Abs. 9 DZV.\n\n3.5 Vernetzungsbeiträge nach Art. 73 Abs. 1 Bst. a LwG werden mit\nschriftlicher Vereinbarung gewährt. Auch für Flächen mit Vernetzungsbeiträgen\ngilt, dass bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen\n\nSeite 11/15\nder Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden können (Art. 62 Abs. 5 DZV). Die Nutzungsvorschriften sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton oder der vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung. Der Rechtsschutz richtet sich gemäss Art. 27 Abs. 2 des kantonalen\nLandwirtschaftsgesetzes (sGS 610.1; abgekürzt LaG) nach dem Verfahren über\ndie Direktzahlungen.\n\n"}