{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-05_2019-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=59&type=1563347022&cHash=3c6a97c171e5418b1c948c42dee4f556", "Checksum": "5a19fe9e1dc541cf2c57afa27766bb2c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:57", "Num": ["VD/LA-18.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Biodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:57", "Checksum": "c4f9a5663b1ad98128d2cd05e03a91a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05\nRegeste:\nBiodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden.\n\n2. Anfechtungsobjekt im Rekursverfahren ist der Einspracheentscheid\nvom 26. Februar 2018, mit dem das Landwirtschaftsamt dem Rekurrenten die\nDirektzahlungen 2017 kürzte, weil er das Schnittgut auf 17 Aren Krautsaum und\n14 Aren Flachmoor nicht innert weniger Tage nach dem Schnitt abgeführt hatte.\nEs kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob es sich bei der Verfügung, die\ndiesem Einspracheentscheid zugrunde lag, um das Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 24. November 2017 oder um die Verfügung vom 27. November 2017 handelte, nachdem das Landwirtschaftsamt am 7. Dezember 2017 die\nStellungnahme des Rekurrenten vom 6. Dezember 2017 ausdrücklich als Einsprache gegen die errechnete Kürzung entgegennahm.\n\nSeite 8/15\nIm Rekursverfahren nicht zu beantworten ist die Frage, ob es sich um einen\nWiederholungsfall handelt oder nicht. Das Landwirtschaftsamt ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2018 nicht von einem Wiederholungsfall aus.\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet. Teil der Direktzahlungen sind unter anderem Biodiversitätsbeiträge (Art. 70 Abs. 2 Bst. c LwG). Die zur Förderung und Erhaltung\nder Biodiversität ausgerichteten Biodiversitätsbeiträge umfassen einerseits\nQualitätsbeiträge zur Förderung der Vielfalt von Arten und Lebensräumen auf\nbestimmten Biodiversitätsförderflächen (Art. 73 Abs. 1 Bst. a LwG) und anderseits Vernetzungsbeiträge für die Vernetzung solcher Biodiversitätsförderflächen (Art. 73 Abs. 1 Bst. b LwG).\n\nDie Biodiversitätsbeiträge werden gemäss Art. 55 Abs. 1 DZV unter anderem für\nextensiv genutzte Wiesen (Abs. 1 Bst. a) und für Streueflächen (Abs. 1 Bst. e)\ngewährt. Extensiv genutzte Wiesen und Streueflächen werden dazu in Qualitätsstufen eingeteilt. Erfüllen sie die Mindestanforderungen, werden Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe 1 ausgerichtet. Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, können zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe 1 Beiträge der Qualitätsstufe 2 ausgerichtet werden (Art. 56 DZV).\n\n3.2 Die Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe 1 richten sich nach Art. 58 i.V.m. Anhang 4 DZV (siehe für extensiv genutzte Wiesen Ziff. 2 Anhang 4 DZV und für Streueflächen Ziff. 5 Anhang 4\nDZV). Grundvoraussetzung für die Beiträge der Qualitätsstufe 2 ist das Einhalten der Voraussetzungen und Auflagen der Qualitätsstufe 1 (Art. 59 Abs. 1 DZV).\n\nNeben den im Anhang 4 aufgestellten Voraussetzungen und Auflagen gilt für\nextensiv genutzte Wiesen und Streueflächen schon nach Art. 58 Abs. 5 DZV,\ndass Schnittgut abzuführen ist. Für Flächen, für die nach dem Bundesgesetz\nüber den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) eine schriftliche\nNutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können gemäss Art. 58 Abs. 9 DZV zudem Nutzungsauflagen festgelegt werden,\nwelche die Bestimmungen nach Art. 58 Abs. 2 bis 8 und nach Anhang 4 DZV\nersetzen. Im Kanton St.Gallen werden diese Vereinbarungen (nachfolgend\nGAöL-Verträge) durch die politischen Gemeinden abgeschlossen.\n\n3.3 Der Rekurrent hat mit der Gemeinde Y.___ am 15. September 1993\nund am 7. Oktober 2010 zwei GAöL-Verträge abgeschlossen:\n\n- Der GAöL-Vertrag vom 15. September 1993 umfasst gemäss Planbeilage die\ngesamten zur Diskussion stehenden Flächen, d.h. sowohl das Flachmoor\n(«Ried») von heute 14 Aren als auch den Krautsaum («Magerwiese») von\n\nSeite 9/15\n17 Aren. Als frühester Schnittzeitpunkt für das Ried wurde der 1. September und\nals frühester Schnittzeitpunkt für die Magerwiese der 1. August festgelegt. Als\nSchnitthäufigkeit wurde «jährlich» vereinbart. Zudem heisst es im Vertrag:\n«Nach erfolgtem Schnitt ist das Schnittgut wegzuführen.»\n\n- Der GAöL-Vertrag vom 7. Oktober 2010 umfasst jene Teilfläche von 8 Aren der\nbereits am 15. September 1993 berücksichtigten Flachmoorfläche, für die zusätzlich Beiträge der Qualitätsstufe 2 ausgerichtet werden. Als frühester Schnittzeitpunkt für diese Fläche wurde wiederum der 1. September festgelegt. Als\nSchnitthäufigkeit wurde «1 x jährlich» vereinbart. Zudem heisst es im Vertrag:\n«Das Schnittgut ist wegzuführen.»\n\n3.4 Der Rekurrent argumentiert, er hätte das Schnittgut nach dem\nSchnitt vom 28. November 2017 auch noch im Frühling 2018 entfernen dürfen.\nDarüber hinaus macht er geltend, er hätte das Flachmoor und den Krautsaum\ngrundsätzlich auch erst nach dem Winter im folgenden Frühling vor der nächsten\nVegetationsperiode schneiden und dann das Schnittgut entfernen dürfen, habe\ndie Flächen aber im Jahr 2017 auf Druck der Vorinstanz noch kurzfristig am\n28. November 2017 geschnitten.\n\n3.4.1 Mit den GAöL-Verträgen vom 15. September 1993 und 7. Oktober\n2010 liegen für die betroffenen Flächen vertraglich vereinbarte Nutzungsauflagen nach Art. 58 Abs. 9 DZV vor. Der Rekurrent hat beiden Verträgen unterschriftlich zugestimmt. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die beiden Verträge vom Rekurrenten so interpretiert werden durften, dass er das am 28. November 2017 gemähte Schnittgut auch noch im Frühling des Folgejahres hätte\nwegführen dürfen.\n\n"}