{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-05_2019-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=59&type=1563347022&cHash=3c6a97c171e5418b1c948c42dee4f556", "Checksum": "5a19fe9e1dc541cf2c57afa27766bb2c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:57", "Num": ["VD/LA-18.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Biodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:57", "Checksum": "c4f9a5663b1ad98128d2cd05e03a91a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05\nRegeste:\nBiodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. Liegt der frühest zulässige Schnittzeitpunkt im Spätsommer/Herbst, darf mit dem Schnitt nicht bis zum darauffolgenden Frühling gewartet werden.\n\n - Ein Schnittzeitpunkt im Frühjahr und auch das Abführen des Schnittguts im Frühjahr seien möglich. Hätte er die Fläche erst im Frühjahr und nicht auf Druck des\nLandwirtschaftsamtes bereits im November geschnitten, hätte er das Schnittgut\ntrocknen und innert nützlicher Frist abführen können. Konsequenterweise hätte\nauch die Sanktion erst im Frühjahr ausgesprochen werden dürfen.\n\n- Zur Düngungswirkung von liegengelassenem Schnittgut: Es gebe keinen Düngungsunterschied zwischen stehen lassen (Schnitt alle drei Jahre) und schneiden.\nMähen habe keine Düngungswirkung.\n\n- Das Wetter könne man mit bestem Betriebsmanagement nicht beeinflussen. Die\ntopografischen Verhältnisse im Mühleboden verlangten mehrere Schönwettertage, um die Wintervorräte sicher zu stellen. Diese seien im letzten Herbst [2017]\nsehr rar gewesen, weshalb er in Verzug geraten sei. Für ihn und seine Familie\nseien jegliche Kürzungen von Direktzahlungen schmerzhaft.\n\nP. Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 wies das Sicherheits- und Justizdepartement das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement wegen fehlender Bedürftigkeit ab.\n\nQ. Am 15. Oktober 2018 duplizierte das Landwirtschaftsamt im Wesentlichen was folgt:\n- Es bestünden Wechselwirkungen zwischen dem GAöL und der DZV, weshalb sich\ndie Rechtslage in jedem Fall leicht anders präsentiere.\n\n- Ein Wiederholungsfall liege vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder\nein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in\neiner Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter festgestellt worden sei. Das Nichteinhalten der GAöL-Verträge in den Jahren\n2016 und 2017 sei ein gleicher oder analoger Mangel.\n\n- Gemäss Art. 58 Abs. 9 DZV würden die Nutzungsauflagen der GAöL-Verträge die\nVorgaben der DZV übersteuern. Deshalb müssten die betroffenen Flächen jährlich geschnitten werden.\n\n- Zur Möglichkeit den Schnitt erst im Frühling durchzuführen: Selbst wenn es das\nANJF [im E-Mail vom 8. Dezember 2017] so geschrieben habe, sei dies falsch.\nDie Bedingung des jährlichen Schnitts sei nicht eingehalten, wenn erst im nächsten Frühling geschnitten werde. Mit den übrigen St.Galler Bauern gebe es jeweils\nDiskussionen, weil sie den Schnittzeitpunkt für Streue vorverlegen wollten, weshalb sogar eine Interpellation im Kantonsrat eingereicht worden sei. Nur A.___\nlasse es bis zum Alleräussersten kommen, so dass sein Schnittgut eingeschneit\nwerde. Dafür sei er selber schuld. Hätte er seine Flächen im September geschnitten, wie die anderen Bauern auch, so wäre das Problem gar nicht entstanden.\n\nSeite 7/15\n- A.___ habe für die GAöL-Flächen ein weiteres Jahr die vereinbarten Leistungen\nnicht erbracht. Gemäss Art. 2 LwG gelte der Bund gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.\nDie Böden müssten bewirtschaftet werden, auch wenn es mühsam sei. Es müsse\nfür die Direktzahlungen immer eine Leistung erbracht werden. Ohne die Kontrolle\ndes Landwirtschaftsamtes wäre vermutlich gar nicht gemäht worden. Die Leistung, für die A.___ Geld erhalte, nämlich das Schneiden und Zusammennehmen\ndes Schnittguts auf mühsam zu bewirtschaftenden Flächen, sei nicht vollständig\nerbracht worden, weshalb er keinen Anspruch auf die Beiträge habe.\n\nR. Am 5. November 2018 reichte A.___ eine weitere Stellungnahme mit\nfolgender Begründung ein:\n- Die im Jahr 2016 beweidete und sanktionierte Fläche habe die Parzelle Nr. 002\nbetroffen und sei nicht identisch mit der im Jahr 2017 vermeintlich nicht gemähten\nFläche auf der Parzelle Nr. 001.\n\n- Es sei eine Unterstellung, dass ohne Besuch des Landwirtschaftsamtes nicht gemäht worden wäre. Das Liegenlassen des Schnitts über den Winter erachte er als\nunproblematisch. Die Zeit zwischen November und April sei vegetationslose Zeit,\nwährend der der Boden keine Nährstoffe aufnehmen könne und kältebedingt auch\nkein biologischer Abbau stattfinde.\n\n- Die geforderte Leistung (Mähen und Abführen des Schnittguts) sei nach DZV im\nRahmen des GAöL-Vertrags erbracht worden. Eine Wiederholung im Sinne des\nDZV-Vollzugs existiere erst recht nicht. Weiter habe er die Flächen im Jahr 2018\nbereits gemäht und die Streue und das Magerheu eingebracht.\n\nS. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n"}