{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-02-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-18-05_2019-02-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=59&type=1563347022&cHash=3c6a97c171e5418b1c948c42dee4f556", "Checksum": "5a19fe9e1dc541cf2c57afa27766bb2c"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:57", "Num": ["VD/LA-18.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.02.2019 VD/LA-18.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Biodiversitätsbeitrage setzen voraus, dass die betroffene Fläche wenige Tage nach dem zulässigen Schnittzeitzeitpunkt geschnitten und das Schnittgut abgeführt wird. 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Die Beiträge der Qualitätsstufe 1\nseien demnach um 200 % (2 * [Fr. 84.15 + 119.70]) und die Beiträge der Qualitätsstufe 2 um 100 % (Fr. 127.60) zu kürzen. Die Vernetzungsbeiträge müssten\num die Beiträge des laufenden Jahres gekürzt und zudem die Beiträge des vergangenen Jahres zurückgefordert werden, was zu einer Kürzung von 200 % (2 *\n[Fr. 170.– + 140.–]) führe.\n\nM. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes erhob\nA.___ am 16. März 2018 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement mit folgendem Antrag:\nDie Verfügung Punkte 1 – 3 sei aufzuheben und die Fr. 1'115.30 seien auszubezahlen.\n\nBegründet wurde der Rekurs im Wesentlichen wie folgt:\n- Die Fläche auf der Parzelle Nr. 001 sei vor Ende des Jahres 2017 gemäht worden.\n\n- Das Schnittgut sei dem regnerischen Wetter zum Opfer gefallen. Danach habe es\neine Schneedecke gegeben, die nicht mehr weggegangen sei. Das Einwintern sei\nein Fall von höherer Gewalt.\n\n- Die Kürzung von mehr als 1'000.– Franken sei sehr einschneidend angesichts\nseines geringen Einkommens.\n\nSeite 5/15\nN. Das Landwirtschaftsamt beantragte mit Vernehmlassung vom\n23. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und hielt in allen\nPunkten an der angefochtenen «Verfügung» vom 26. Februar 2018 fest.\n\nEs führte dazu Folgendes aus:\n- Die schwer verständlichen Kürzungszahlen in der Verfügung vom 27. November\n2017 seien auf mehrere Umstände zurückzuführen. Sie enthielten noch Kürzungen aus dem Jahr 2016 wegen Tierschutzverstössen und Falschdeklarationen\nvon A.___, die erst in die Abrechnung 2017 eingeflossen seien. Auch sei es zu\neiner Fehlbuchung, bzw. zu einer um Fr. 717.60 zu hohen Beitragskürzung gekommen. Das Landwirtschaftsamt habe die Direktzahlungen 2017 bis 14. November 2017, also bereits vor dem Schreiben vom 24. November 2017, in das Informatikprogramm (Agricola) eintragen müssen. Mit der Nachzahlung vom 26. April\n2018 sei der Fehlbetrag von Fr. 717.60 korrigiert worden.\n\nZum Beleg reichte das Landwirtschaftsamt neben der Nachzahlungsverfügung\nvom 26. April 2018 eine Übersicht («Kürzung und Nachzahlungen 2017 für A.___,\nStand Nachzahlung im April 2018»), mit der es die Zahlen erläuterte, zu den Rekursakten.\n\n- A.___ habe die beiden Flächen erst nach der Kontrolle durch das Landwirtschaftsamt geschnitten. Wie aus der rechtskräftigen Verfügung vom 28. April 2017 hervorgehe, habe er bereits im Jahr 2016 als Wiesen deklarierte Flächen, die er hätten schneiden müssen, nur beweiden lassen. Es handle sich um einen Wiederholungsfall.\n\n- Im vorliegenden Fall gehe es nur noch um die Frage, ob das Schnittgut unmittelbar nach dem Schnitt hätte abgeführt werden müssen oder nicht. Das ANJF habe\ndeutlich gemacht, dass das Schnittgut spätestens nach einigen Tagen abgeführt\nwerden müsse und sicher nicht erst im Frühling, weil dies zu einer unerwünschten\nNährstoffanreicherung führe. Das Landwirtschaftsamt unterstütze fachlich diese\nArgumentation. Ein Liegenlassen des Schnittguts habe die gleiche Wirkung wie\neine Düngung. Die im Schnittgut vorhandenen Nährstoffe würden durch Verrottung freigesetzt und düngten die Naturschutz- oder Biodiversitätsförderflächen auf\nunerwünschte Art.\n\n- Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91;\nabgekürzt LBV) müssten Wiesen mindestens einmal jährlich zur Futtergewinnung\ngeschnitten werden. Streueflächen müssten gemäss Art. 21 LBV mindestens alle\ndrei Jahre geschnitten werden. Der GAöL-Vertrag von A.___ verlange allerdings\neinen jährlichen Schnitt.\n\n- Es sei eine Ausrede, wenn A.___ höhere Gewalt (Regen, Schnee) dafür geltend\nmache, dass er das Schnittgut nicht mehr habe abführen können. Er habe die\nFlächen erst nach dem Besuch des Landwirtschaftsamtes vom 8. November 2017\ngeschnitten, um eine Beitragskürzung zu vermeiden. Landwirte mit gutem Management würden die Flächen so früh als möglich nach dem vorgegebenen\nSchnittzeitpunkt schneiden. Je länger damit zugewartet werde, desto schwieriger\nwerde es, das Schnittgut zu trocknen, was sowohl für die Futter- als auch für die\nStreuenutzung und den leichteren Abtransport nötig sei.\n\n- A.___ erhalte jährlich rund Fr. 55'000.– Direktzahlungen und GAöL-Beiträge. Eine\nKürzung um Fr. 1'155.30, d.h. um rund zwei Prozent der Beiträge, sei verhältnismässig.\n\nSeite 6/15\nO. Am 5. Juli 2018 reichte A.___ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Gleichzeitig replizierte er im Rekursverfahren was folgt:\n- Es liege kein Wiederholungsfall vor. Im Jahr 2016 seien Flächen beweidet statt\ngeschnitten worden. Im vorliegenden Fall werde vom Landwirtschaftsamt nicht\nbestritten, dass die Flächen geschnitten worden seien.\n\n"}